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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Braunschweiger Flammenfilter GmbH

I. Allgemeines

Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich zugestimmt. Unser Nichtwiderspruch gegenüber Bestell- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Auslieferung bzw. Erbringung der Vertragsleistung kein konkludentes Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Kunden dar. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen im Rahmen einzelner Verträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

II. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen u.s.w. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Massangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene sonstige betriebliche oder deutsche bzw. ausländische Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen auftragsbezogenen, von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung aufgrund technischen Fortschritts vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.

III. Preis und Zahlung

Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Zugrunde gelegt ist der Stand der Technik bzw. die einschlägigen Vorschriften oder sonstige sicherheitstechnische Bestimmungen im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots. Bei zwischenzeitlichen, vor Zustandekommen des Vertrages oder Auslieferung eintretende Änderungen im Rahmen des technischen Fortschritts sind uns die sich daraus ergebenden Mehrkosten zu erstatten. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung ohne Skontoabzug spesenfrei binnen 30 Tagen netto zu zahlen. Kommt der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z. B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung, die insoweit hierfür maßgeblich ist. Die Einhaltung dieser Lieferzeit durch uns setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Kunden geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vertraglich vereinbarten Anzahlung, erfüllt hat. Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn die von uns zu liefernden Produkte bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist. Soweit der Kunde das Produkt abzunehmen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend - hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft -. Werden der Versand bzw. die Abnahme unseres Produktes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, durch die Verzögerung entstandene Kosten. Lieferungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände, einschließlich der Verzögerung einer Selbstbelieferung mit wesentlichen Materialien unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde wird von uns von dem Beginn und dem Ende derartiger Umstände baldmöglichst unterrichtet. Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Ausgenommen sind Mehrweg-Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Entsorgung der Verpackungen durchzuführen.

V. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn unser Produkt unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Soweit das von uns gelieferte Produkt oder die von uns erbrachten Leistungen abgenommen werden müssen, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.  

VI. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der von uns gelieferten Produkte sowie auch für Montagen oder Reparaturaufträge bzw. sonstige werkvertragliche Leistungen leisten wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

Der Kunde hat die gelieferten Produkte sofort nach Lieferung zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Wir haben das Recht, die Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

In folgenden Fällen übernehmen wir keine Gewähr:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
  • ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Die Nichtbeachtung der von uns mit übersandten Betriebsanleitung schließt jegliche Haftung aus.
  • Bessert der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Produktes.

Rechtsmängel

Führt die Benutzung des von uns gelieferten Produktes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder das Produkt in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Die in der vorstehenden Bestimmung genannten, uns betreffenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts VII. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließ
Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß der vorstehenden Bestimmung ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Kunde das von uns gelieferte Produkt eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

Ist es im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Produkten oder erbrachten Leistungen zu einem Gewährleistungs- oder Schadensfall gekommen, sind wir unverzüglich in die Schadenuntersuchung einzubeziehen. Wenn das von uns gelieferte Produkt durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Produktes - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. Ziffer 3 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am von uns gelieferten Produkt selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder bei Verletzung einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes,
  • bei Mängeln des von uns gelieferten Produktes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall begrenzt sich die Haftung auf den Umfang unserer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung und auf Euro 5 Mio. je Schadensereignis. In jedem Fall beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Handelsvertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen unser Eigentum. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstands zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung u.s.w. Für die durch Verarbeitung, Verbindung u.s.w. entstandene Sache gilt das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der gezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Bestimmung den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Der Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, das Vorbehaltsgut wieder an uns zu nehmen und zu diesem Zweck seine Räume, Anlagen, Arbeitsplätze u.s.w. zu betreten, ohne daß in der Rücknahme ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen wäre. Letzteres gilt nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung mit einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen entstehenden Ansprüche beider Parteien ist Braunschweig. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind in Braunschweig zu erbringen.